Entscheidend dafür, ob Lieferungen von der US-Listung (mit der Folge der Notwendigkeit einer US-Genehmigung) erfasst sind, ist, ob diese „unter EAR-Jurisdiktion“ fallen. Dies wäre der Fall, wenn einer der sechs „US-Türöffner“ bei dieser Transaktion vorläge.

Viele Huawei-Lieferanten fragen sich, was die E.O. 13873 vom 15. Mai 2019 bedeutet, in deren Folge Huawei auf der Entity-List gelistet wurde. Sind noch Lieferungen an Huawei zulässig, und, wenn ja, welche? Am Beispiel der US-Listung von Huawei zeigt sich deutlich, dass das Verhältnis zwischen Recht und Politik in den USA nicht klar abgrenzbar ist

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