Das Coronavirus führt dazu, dass viele Vertragspartner ihre verabredeten Leistungen entweder gar nicht oder nur verspätet erbringen können. Beinhaltet der Liefervertrag eine Klausel zur Force majeure (höhere Gewalt) und entsprechenden Rechtsfolgen, ist diese vorrangig zu beachten. Fehlt eine Vereinbarung, ist auf die gesetzlichen Regeln abzustellen. Während das UN-Kaufrecht in seinem Art. 79 eine Regelung über Force majeure hat, kennt das BGB keine Regelungen darüber.

Das Coronavirus führt dazu, dass viele Vertragspartner ihre verabredeten Leistungen entweder gar nicht oder nur verspätet erbringen können. Handelt es sich hier um einen Fall höherer Gewalt? Und wenn ja, was sind mögliche Rechtsfolgen? Beitrag in der Gesamtausgabe (PDF) Ausgangsfall D in Deutschland produziert und verkauft weltweit komplexe

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