Das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (VK) geschlossene Austrittsabkommen sieht in Art. 126 eine sog. Übergangsphase – derzeit bis zum 31. Dezember 2020 – vor, in der jedenfalls für den grenzüberschreitenden Handel zwischen der EU und dem VK keine wesentlichen Veränderungen eintreten.Die EU und das VK haben sich das ehrgeizige Ziel gesetzt, ihre zukünftigen Beziehungen bis zum Ablauf der Übergangsphase zu regeln und in diesem Rahmen ein umfassendes Freihandelsabkommen zu schaffen.

Das Thema „Brexit“ hat Europa und die Welt lange Zeit in Atem gehalten. Am 31. Januar 2020 ist der Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (VK) aus der Europäischen Union (EU) nach vielem Hin und Her schließlich vollzogen worden. Beitrag in der Gesamtausgabe (PDF) Obgleich aufgrund des Austrittsabkommens in

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