Das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (VK) geschlossene Austrittsabkommen sieht in Art. 126 eine sog. Übergangsphase – derzeit bis zum 31. Dezember 2020 – vor, in der jedenfalls für den grenzüberschreitenden Handel zwischen der EU und dem VK keine wesentlichen Veränderungen eintreten.Die EU und das VK haben sich das ehrgeizige Ziel gesetzt, ihre zukünftigen Beziehungen bis zum Ablauf der Übergangsphase zu regeln und in diesem Rahmen ein umfassendes Freihandelsabkommen zu schaffen.
11. März 2020, von Marian Niestedt, Rechtsanwalt und Partner, GvW Graf von Westphalen, Nina Kunigk, Rechtsanwältin, GvW Graf von Westphalen