Die AGG 28 betrifft in erster Linie die Lieferung von Gütern, die zum Einbau in Frankreich bestimmt sind, wenn dem Nutzer durch das einbauende Unternehmen in Frankreich (Integrator) unter Beifügung einer „Integrationserklärung“ mitgeteilt wurde, dass der Wert der Güter inländischer Unter­nehmen einen wertmäßigen Anteil von maximal 20% am Gesamtsystem nicht überschreitet.

Im Februar 2020 ist die Allgemeine Genehmigung Nr. 28 (AGG 28) in Kraft getreten. Sie erfasst als Folge des deutsch-französischen „Abkommens über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich“ aus dem Oktober 2019 bestimmte Fälle von Rüstungsgüterzulieferungen nach Frankreich und soll diese entsprechend vereinfachen. Beitrag in der Gesamtausgabe

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