Gerade beim Handel mit den beiden US-Totalembargoländern Kuba und Iran muss eine sehr sorgfältige Prüfung vorgenommen werden, erstens, ob US-Recht Anwendung findet, und zweitens, ob dies zu einer US-Genehmigungspflicht führt. Hierfür sind die sechs „US-Türöffner“ zu verwenden. Größte Sorgfalt sollte dabei auf die Analyse gelegt werden, ob eine US-Person involviert ist.

Viele Exporteure fragen sich, wann das US-Exportrecht anwendbar ist, und falls dies der Fall ist, wann es zu US-Genehmigungspflichten führt. Was bedeutet hierbei die doppelte Geschäftsführerrolle (als US- und als Nicht-US-Person) und was die Involvierung von US-Töchtern vor allem beim Iran-Geschäft? Dies wird anhand eines Grundfalles aufgezeig

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