Deutschen Exporteuren muss unbedingt klar sein, dass selbst ein BAFA-Nullbescheid für ein Iran- oder Russland-Geschäft noch keine Garantie dafür ist, dass keinerlei Exportbeschränkungen drohen: Es muss immer zusätzlich geprüft werden, ob Beschränkungen nach US-Exportrecht bestehen, weil sich das BAFA nicht zum US-Exportrecht äußern kann.

Was muss ein deutsches Unternehmen (v.a. beim Handel mit Ländern wie dem Iran und Russland) rechtlich beachten, wenn es Güter liefern will, die unter US-Sekundärsanktionen fallen, oder wenn es einen Kunden (im In- oder Ausland) beliefert, der mit US-Sekundärsanktionen auf der SDN-Liste gelistet ist? Beitrag in der Gesamtausgabe (PDF) Das deu

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