Vor allem beim Handel mit Desinfektionsmitteln können sehr strikte Handelsbarrieren bestehen. Sollten weder die Vorgaben des Art. 95 Biozid-VO in der Lieferkette erfüllt sein noch die Voraussetzungen der Allgemeinverfügungen vom April 2020 vorliegen, bedeutet dies zwingend ein Vermarktungsverbot in der EU.

Das Coronavirus führt dazu, dass verstärkt Desinfektionsmittel und Schutzausrüstung benötigt werden. Beim Handel mit Desinfek­tionsmitteln bestehen in der EU strikte Hürden aufgrund des Biozidrechts bis hin zu einem Vermarktungsverbot. In Deutschland ist der Handel zulässig, wenn die Anforderungen der beiden Allgemeinverfügungen der zustän

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