Die zunächst für 30 Tage gültige Verordnung sieht in Art. 2 Abs. 1 und 2 das Erfordernis einer Ausfuhrgenehmigung vor. Betroffen sind Schutzbrillen und Visiere, Mund-Nasen-Schutzausrüstung und Schutzkleidung, die den Träger vor potentiell infektiösem Material schützen.

Die Verfügbarkeit von persönlicher Schutzausrüstung spielt eine zentrale Rolle bei der Bewältigung der gegenwärtigen Coronapandemie. Die Europäische Union hat kurzfristig Maßnahmen getroffen, um zum einen die Ausfuhr von persönlicher Schutzausrüstung zu beschränken und zum anderen deren Einfuhr zu erleichtern. Beitrag in der Gesamtausga

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