Bezahlt der Käufer nicht, möchte man die Lieferung zurückhaben und hofft, neben dem schuldrechtlichen Rückgabeanspruch auch den sachenrechtlichen Herausgabeanspruch wegen Eigentums nutzbar machen zu können. Das ist aber abhängig vom Recht des Landes, in dem sich die Ware befindet.

Das Eigentum an einer Sache beurteilt sich immer nach dem Recht des Landes, in dem sich die Sache befindet (Lex rei sitae). Das bedeutet, dass der Eigentumsvorbehalt international in etwa 10% der Länder als Sicherungsmittel komplett versagt; zudem sind sehr oft Formerfordernisse zu erfüllen. Beitrag in der Gesamtausgabe (PDF) In praktisch alle

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