Aus den Terrorverordnungen und einigen Embargoverordnungen des EU-Exportrechts ergibt sich die unmittelbar geltende Pflicht, gelisteten Personen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen.

Immer wieder werden beim Sanktionslistenscreening Bedenken aus export- oder datenschutzrechtlicher Perspektive geäußert. Vor allem stellt sich hier die Frage, ob auch gegen Sanktionslisten des Auslands gescreent werden darf. Beitrag in der Gesamtausgabe (PDF) Ausgangsfall Der Konzern D, mit Hauptsitz in Deutschland und Tochtergesellschaften unt

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